Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Alsterreinigung Reinigungs- und Objektservice (USt-IdNr.: DE462643896)
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner und Begriffsbestimmungen
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Leistungen, Angebote und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen der Alsterreinigung Reinigungs- und Objektservice, Inhaber: Nazmi Beciri, Paul-Roosen-Straße 36d, 22767 Hamburg, USt-IdNr.: DE462643896 (nachfolgend „Dienstleister“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
- Das Leistungsangebot des Dienstleisters richtet sich ausdrücklich an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (B2C), Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (B2B) sowie an gewerbliche Hausverwaltungen und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG).
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden selbst bei Kenntnis des Dienstleisters nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird vom Dienstleister ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
- Maßgeblich ist diejenige Fassung der AGB, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültig ist. Für Dauerschuldverhältnisse behält sich der Dienstleister Anpassungen unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist vor.
§ 2 Leistungsgegenstand und Vertragstypen
- Der Dienstleister erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Gebäudereinigung, Büroreinigung, Glas- und Fassadenreinigung, Hausmeisterservice, Winterdienst, Entrümpelungen und Haushaltsauflösungen.
- Die vertraglichen Vereinbarungen werden wie folgt unterschieden:
- Einzelaufträge: Einmalige, zeitlich und sachlich begrenzte Sonderleistungen (z. B. Grundreinigungen, Baureinigungen, einmalige Entrümpelungen oder Haushaltsauflösungen).
- Dauerverträge (Unterhaltsreinigungen / Serviceverträge): Wiederkehrende, über einen längeren Zeitraum fest vereinbarte Dienstleistungen (z. B. regelmäßige Büroreinigung, wiederkehrender Hausmeisterservice oder saisonaler Winterdienst).
- Der konkrete Leistungsumfang, die Reinigungsintervalle sowie die zu betreuenden Objekte ergeben sich aus dem jeweils individuellen Angebot des Dienstleisters, dem zugrundeliegenden Leistungsverzeichnis oder der schriftlichen Auftragsbestätigung.
- Die Durchführung aller Arbeiten erfolgt fachgerecht, nach den anerkannten Regeln der Technik und den aktuellen Branchenstandards des Gebäudereiniger-Handwerks.
§ 3 Vertragsschluss, Laufzeiten und Kündigung
- Alle Angebote des Dienstleisters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebotstext als verbindlich deklariert sind.
- Der Vertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber das Angebot des Dienstleisters in Textform annimmt oder der Dienstleister eine schriftliche Auftragsbestätigung versendet oder faktisch mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
- Für Dauerverträge gelten die im jeweiligen Einzelvertrag bzw. Angebot individuell vereinbarten flexiblen Laufzeiten (z. B. monatlich kündbar, 6 Monate Mindestlaufzeit, 12 Monate Mindestlaufzeit oder sonstige individuell festgelegte Laufzeiten) und Kündigungsfristen. Ist im Hauptvertrag keine abweichende Erstlaufzeit ausdrücklich geregelt, gilt eine Laufzeit von 12 Monaten als vereinbart.
- Verträge mit Unternehmern (B2B), Hausverwaltungen und WEGs verlängern sich nach Ablauf der vereinbarten Erstlaufzeit automatisch um jeweils weitere 12 Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt werden.
- Verträge mit Verbrauchern (B2C) verlängern sich nach Ablauf der vereinbarten Erstlaufzeit automatisch auf unbestimmte Zeit, können dann jedoch jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden (gemäß den gesetzlichen Vorgaben).
- Das Recht beider Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Dienstleister liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung von mindestens zwei Monatsbeträgen in Verzug ist oder seine Mitwirkungspflichten trotz Abmahnung nachhaltig verletzt.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Dienstleister und seinen Mitarbeitern bzw. Subunternehmern zum vereinbarten Ausführungszeitpunkt freien und ungehinderten Zugang zu den vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten, Freiflächen und Objekten zu gewähren.
- Der Auftraggeber stellt dem Dienstleister die für die Durchführung der Reinigung und Objektbetreuung notwendigen Ressourcen – insbesondere Kalt- und Warmwasser sowie elektrischen Strom – in ausreichendem Maße und für den Dienstleister unentgeltlich zur Verfügung.
- Der Auftraggeber stellt dem Dienstleister bei Dauerverträgen unentgeltlich einen geeigneten, verschließbaren Raum zur sicheren Aufbewahrung von Reinigungsmitteln, Maschinen und Arbeitsmaterialien zur Verfügung.
- Der Auftraggeber hat den Dienstleister vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert auf besondere Gefahrenquellen (z. B. Gefahrenstoffe, sensible Sicherheitsbereiche), empfindliche Materialien (z. B. unversiegelte Naturböden, antike Möbel) oder bereits bestehende Vorschäden im Objekt hinzuweisen.
- Kann eine Leistung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen (z. B. fehlender Zugang, fehlender Strom/Wasser), nicht erbracht werden, entbindet dies den Auftraggeber nicht von seiner Vergütungspflicht. Der Dienstleister muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.
§ 5 Schlüsselverwaltung, Zugangskontrolle und Schlüsselhaftung
- Soweit dem Dienstleister für die Vertragserfüllung Schlüssel, Generalschlüssel, elektronische Transponder oder Codekarten (nachfolgend einheitlich „Schlüssel“) überlassen werden, wird hierüber ein separates, schriftliches Schlüsselprotokoll angefertigt.
- Der Dienstleister verpflichtet sich, die ihm anvertrauten Schlüssel mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren, sorgsam zu dokumentieren und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Die Schlüssel dürfen nicht mit einer Kennzeichnung versehen werden, die Rückschlüsse auf das dazugehörige Objekt zulässt.
- Der Verlust eines Schlüssels ist dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Die Haftung des Dienstleisters für den Verlust von Schlüsseln, Transpondern oder Elementen von Zentralschließ- und Generalschlüsselanlagen richtet sich nach den Bestimmungen des § 13 dieser AGB. Bei einer schuldhaften Beschädigung oder dem Verlust ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit streng auf die direkten, nachweisbaren Kosten des Austauschs der betroffenen Schließzylinder, der erforderlichen technischen Anpassung der Schließanlage sowie der physischen Wiederbeschaffung beschränkt. Weitergehende Folgekosten (wie z. B. Kosten für externe Sicherheitsdienste oder Vermögensschäden aus Betriebsunterbrechungen des Auftraggebers) sind im Falle einfacher Fahrlässigkeit vollständig ausgeschlossen.
§ 6 Spezifische Bestimmungen für den Winterdienst
- Der Winterdienst wird im Zeitraum vom 01. November eines Jahres bis zum 30. April des Folgejahres (Saison) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) sowie den örtlichen kommunalen Satzungen durchgeführt.
- Die Leistungen umfassen das Räumen von Schnee und das Streuen von abstumpfenden Mittel bei Glätte (Schnee- und Eisglätte) auf den im Vertrag definierten Flächen sowie die Durchführung von wetterabhängigen Kontrollfahrten zur Überprüfung der Verkehrssicherheit. Sämtliche Einsätze und Kontrollen werden vom Dienstleister rechtssicher dokumentiert.
- Der Dienstleister ist verpflichtet, die Räum- und Streuarbeiten innerhalb der durch das Hamburgische Wegegesetz vorgegebenen Uhrzeiten durchzuführen. Bei langanhaltendem, extremem Dauerschneefall, Eisregen oder extremen Witterungsverhältnissen (höhere Gewalt), die eine sofortige und nachhaltige Beseitigung unmöglich machen, erfolgt die Räumung im Rahmen des Zumutbaren und nach Priorität der Hauptverkehrswege.
- Die gesetzliche Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers geht nur in dem Umfang auf den Dienstleister über, wie Flächen und Zeiten explizit vertraglich vereinbart wurden. Für unvorhersehbare, plötzliche Glättebildung außerhalb der Regeleinsatzzeiten übernimmt der Dienstleister keine Haftung, es sei denn, es liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung vor.
§ 7 Spezifische Bestimmungen für Entrümpelungen und Haushaltsauflösungen
- Der Auftraggeber versichert rechtsverbindlich, dass er der uneingeschränkte Eigentümer aller im Objekt befindlichen Gegenstände ist bzw. die ausdrückliche rechtliche Verfügungsgewalt besitzt, diese zu veräußern, zu zerstören oder zu entsorgen. Er stellt den Dienstleister von sämtlichen Ansprüchen Dritter (z. B. Vermieterpfandrechte, Miteigentümer) vollumfänglich frei.
- Die Entsorgung des Räumungsgutes erfolgt fach- und umweltgerecht nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sondermüll, Gefahrstoffe, Chemikalien, Altlasten oder Problemabfälle (z. B. Asbest, Farben, Batterien) müssen vom Auftraggeber vor Auftragsbeginn zwingend deklariert werden.
- Werden solche Gefahrstoffe erst während der Entrümpelung aufgefunden, ist der Dienstleister berechtigt, die Arbeiten bezüglich dieser Stoffe einzustellen. Die Entsorgungskosten für nicht deklarierten Sondermüll werden dem Auftraggeber nach tatsächlichem Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.
- Wertgegenstände, Dokumente oder Bargeld, die während der Räumung aufgefunden werden und nicht offensichtlich als Abfall zu identifizieren sind, werden dem Auftraggeber übergeben oder gesichert verwahrt. Eine Haftung für den Verlust von Gegenständen, die ohne Wissen des Dienstleisters im Räumungsobjekt verblieben sind, ist ausgeschlossen.
§ 8 Spezifische Bestimmungen für die Glas- und Fassadenreinigung
- Der Auftraggeber hat den Dienstleister vor Beginn der Glas- und Fassadenreinigung ausdrücklich auf bestehende Vorschäden, Glaskorrosion (Glaspest), fehlerhafte Dichtungen, blinde Scheiben oder altersbedingte Materialermüdung hinzuweisen.
- Der Dienstleister übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch die Reinigung an bereits beschädigten, mangelhaft montierten oder maroden Glas- und Fassadenelementen entstehen (z. B. Risse in spröden Dichtungen, Bruch bei Vorschäden).
- Ist für die Reinigung der Einsatz von Spezialgeräten (z. B. Hubsteiger, Gerüste, Fassadenaufzüge) erforderlich, stellt der Auftraggeber sicher, dass der Untergrund tragfähig ist und die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorliegen, sofern nicht anders vereinbart.
§ 9 Spezifische Bestimmungen für den Hausmeisterservice
- Der Hausmeisterservice umfasst die regelmäßige visuelle Objektbetreuung, die Kontrolle der haustechnischen Anlagen sowie kleinere Instandsetzungsarbeiten gemäß dem individuell vereinbarten Leistungsverzeichnis.
- Größere Reparaturen, handwerkliche Leistungen, die eine Eintragung in die Handwerksrolle erfordern, oder Notdiensteinsätze außerhalb der vertraglichen Vereinbarungen sind nicht geschuldet und sind gesondert zu beauftragen und gesondert zu vergüten.
§ 10 Vergütung, Preisanpassung (Indexierung) und Zuschläge
- Die Abrechnung der Leistungen erfolgt auf Grundlage der im Einzelvertrag vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich im B2B-Bereich netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer; gegenüber Verbrauchern (B2C) werden Endpreise inklusive Umsatzsteuer ausgewiesen.
- Für Leistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der regulären Arbeitszeiten erbracht werden, gelten folgende Zuschläge auf den vereinbarten Stundensatz als vereinbart, sofern im Angebot nichts anderes geregelt ist:
- Nachtarbeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr): +25 %
- Samstagsarbeit: +25 %
- Sonntagsarbeit: +50 %
- Gesetzliche Feiertage (in Hamburg): +100 %
- Preisanpassungsklausel bei Dauerverträgen: Da der Dienstleister an tarifliche Löhne und gesetzliche Mindestlöhne gebunden ist, behält er sich vor, die vereinbarte Vergütung bei Erhöhung der tariflichen Lohnkosten im Gebäudereiniger-Handwerk oder bei gesetzlichen Mindestlohnänderungen mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen in Textform anzupassen. Die Erhöhung darf nur im Umfang der tatsächlichen Kostensteigerung erfolgen. Dem Auftraggeber steht bei einer Erhöhung von mehr als 5 % ein Sonderkündigungsrecht innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Ankündigung zu.
§ 11 Zahlungsbedingungen, Verzug und Vorauszahlungen
- Rechnungen des Dienstleisters sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug auf das angegebene Bankkonto zur Zahlung fällig.
- Der Dienstleister ist berechtigt, bei Einzelaufträgen (insb. Entrümpelungen, Haushaltsauflösungen), Neukunden oder Großprojekten eine angemessene Vorauszahlung oder Abschlagszahlung (bis zu 50 % der Auftragssumme) vor Beginn der Arbeiten zu verlangen.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 288 BGB. Gegenüber Unternehmern werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Verzugspauschale von 40,– € fällig.
- Bei anhaltendem Zahlungsverzug trotz Mahnung ist der Dienstleister berechtigt, die vertraglichen Leistungen bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen vorübergehend einzustellen. Eine Pflicht zur Nachholung der ausgefallenen Termine besteht in diesem Fall nicht; der Vergütungsanspruch bleibt bestehen.
- Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Dienstleister anerkannt sind.
§ 12 Mängelmanagement und Gewährleistung (Differenzierung B2B / B2C)
- Regelung für Unternehmer und gewerbliche Kunden (B2B): Der gewerbliche Auftraggeber hat die erbrachten Dienstleistungen unverzüglich nach deren Durchführung zu prüfen. Begründete Mängel sind dem Dienstleister unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach der konkreten Leistungserbringung, schriftlich oder in Textform detailliert anzuzeigen (Mängelrüge). Nach Ablauf dieser Frist gelten die erbrachten gewerblichen Leistungen als vertragsgemäß abgenommen und genehmigt.
- Regelung für Verbraucher / Privatkunden (B2C): Für Verbraucher gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften. Die Rechte des Verbrauchers bei Sachmängeln werden durch diese AGB nicht verkürzt oder ausgeschlossen. Zur Erleichterung der Beweissicherung und einer schnellen Mängelbehebung wird der Verbraucher gebeten, offensichtliche Mängel innerhalb einer angemessenen Frist nach der Durchführung anzuzeigen; eine gesetzliche Ausschlussfrist entsteht hierdurch für den Verbraucher jedoch nicht.
- Bei einmaligen Werkleistungen (z. B. Bauendreinigung, Entrümpelung) wird auf Wunsch einer Partei ein gemeinsames Abnahmeprotokoll erstellt.
- Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge ist der Dienstleister zur kostenfreien Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung zweimalig fehl oder wird sie vom Dienstleister unberechtigt verweigert, kann der Auftraggeber eine angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder bei schwerwiegenden Mängeln vom Vertrag zurücktreten.
§ 13 Haftung und Haftungsbegrenzung
- Der Dienstleister haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Dienstleisters, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Für sonstige Sach- und Vermögensschäden haftet der Dienstleister bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt.
- Bei einfacher (leichter) Fahrlässigkeit haftet der Dienstleister nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Eine Kardinalpflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung des Dienstleisters auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Zur Absicherung von potenziellen Personen-, Sach- und Vermögensschäden unterhält der Dienstleister eine adäquate Betriebshaftpflichtversicherung. Die Haftung des Dienstleisters für einfache Fahrlässigkeit ist betragsmäßig streng auf die maximalen Deckungssummen der jeweils aktuell bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung des Dienstleisters je Schadensfall begrenzt.
- Für Schäden, die durch den Verlust oder die Beschädigung von Schlüsseln, Transpondern oder Zugangselementen einer Zentralschließ- oder Generalschlüsselanlage entstehen, haftet der Dienstleister im Rahmen einfacher Fahrlässigkeit ausschließlich bis zur Höhe der nachweisbaren direkten Kosten für den Austausch der betroffenen Zylinder und der Beschaffung der Ersatzschlüssel gemäß § 5 Abs. 3 dieser AGB. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden wie entgangener Gewinn oder Betriebsunterbrechungsschäden ist bei einfacher Fahrlässigkeit vollständig ausgeschlossen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schäden, für die er den Dienstleister haftbar machen will, unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich anzuzeigen.
§ 14 Abwerbungsverbot und Personalschutz (exklusiv B2B)
- Einschränkung des Geltungsbereichs: Diese Regelung gilt ausschließlich für gewerbliche Kunden (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, Hausverwaltungen, WEGs und sonstige gewerbliche bzw. institutionelle Auftraggeber). Privatkunden (Verbraucher im Sinne des § 13 BGB) sind von diesem Abwerbungsverbot ausdrücklich ausgenommen.
- Der gewerbliche Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dessen Beendigung keine Mitarbeiter oder eingesetzten Subunternehmer des Dienstleisters direkt oder indirekt abzuwerben, selbst zu beschäftigen oder über Dritte zu beauftragen.
- Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das Abwerbungsverbot vereinbaren die Vertragsparteien eine vom Dienstleister nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe, die sich an der Jahresbruttovergütung des abgeworbenen Mitarbeiters orientiert (mindestens jedoch 5.000,– €).
§ 15 Widerrufsrecht für Verbraucher (B2C)
- Ist der Auftraggeber ein Verbraucher (§ 13 BGB) und wurde der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Dienstleisters oder im Wege des Fernabsatzes (z. B. per E-Mail, Telefon oder Website) geschlossen, steht ihm ein gesetzliches, 14-tägiges Widerrufsrecht zu.
- Die detaillierte Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular werden dem Verbraucher im Rahmen des Vertragsschlusses gesondert in Textform zur Verfügung gestellt.
§ 16 Datenschutz und Geheimhaltung
- Der Dienstleister verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers (z. B. Namen, Anschriften, Kontaktdaten) streng vertraulich und ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
- Die Erhebung und Verarbeitung erfolgt ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen. Eine Weitergabe der Daten an Dritte (z. B. Subunternehmer) erfolgt nur, wenn dies zur Vertragserfüllung zwingend erforderlich ist.
- Der Dienstleister verpflichtet seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zur Wahrung des Datengeheimnisses sowie zur Verschwiegenheit über alle geschäftlichen Interna des Auftraggebers, die ihnen im Rahmen der Tätigkeit bekannt werden.
§ 17 Verbraucherstreitbeilegung (Hinweis nach § 36 VSBG)
- Der Dienstleister ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 18 Schlussbestimmungen
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
- Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Hamburg. Der Dienstleister ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (Salvatorische Klausel). Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige gesetzliche Regelung, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.